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UruguayStand: April 2026
Elektrisch fahren heißt heute auch, steuerlich neu zu denken. Mit der Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Elektro‑Dienstwagen rückt die 0,25‑%‑Regelung stärker in den Fokus von Unternehmen und Fuhrparkverantwortlichen. Eine zentrale Neuerung ist die Anhebung der maßgeblichen Bruttolistenpreis‑Grenze: Für batterieelektrische Fahrzeuge wurde sie von 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht.
Dadurch kann sich der Anwendungsbereich der 0,25‑%‑Regelung auf weitere Fahrzeugsegmente ausdehnen. Elektrofahrzeuge, die bislang der 0,5‑%‑Besteuerung unterlagen, können nun – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – von der reduzierten Besteuerung profitieren. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 erstmals zugelassen wurden, und ist nach aktuellem Rechtsstand bis Ende 2030 vorgesehen.
Mit der Ausweitung der 0,25‑%‑Regelung hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Elektro‑Dienstwagen angepasst. Ziel ist es, batterieelektrische Fahrzeuge im betrieblichen Einsatz stärker zu berücksichtigen und die Besteuerung der privaten Nutzung zu reduzieren.
Angepasste Bruttolistenpreis‑Grenze
Differenzierte Besteuerung nach Antriebsart
Pendlerzuschlag bei Elektro‑Dienstwagen
Nach aktuellem gesetzlichen Stand gelten für Dienstfahrzeuge im Jahr 2026 folgende Regelungen:
Wird ein Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, erhöht sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil um einen entfernungsabhängigen Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat.
Für Elektrofahrzeuge, die unter die 0,25‑%‑Regelung fallen, wird die Bemessungsgrundlage hierfür auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert. Daraus ergibt sich ein monatlicher Zuschlag von 0,0075 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer. Der steuerliche Effekt hängt dabei vom individuellen Nutzungsprofil ab.
Die private Nutzung eines Dienstwagens wird pauschal anhand eines festen Prozentsatzes des Bruttolistenpreises (BLP) berechnet. Je nach Antriebsart ergeben sich dabei unterschiedliche steuerliche Ansätze:
Damit wird deutlich: Die Antriebsform hat direkten Einfluss auf die Höhe des steuerlich anzusetzenden geldwerten Vorteils.
Für Fahrten zwischen Wohnung und festem Arbeitsplatz kommt zusätzlich ein entfernungsabhängiger Zuschlag zur Anwendung. Dieser beträgt grundsätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat.
Nach Angaben des Bundesinstituts für Bau‑, Stadt‑ und Raumforschung (BBSR) liegt die durchschnittliche einfache Pendelstrecke in Deutschland bei etwa 17,2 Kilometern. Für die nachfolgende Beispielrechnung wird ein gerundeter Durchschnittswert von 17 Kilometern zugrunde gelegt, um ein typisches Nutzungsszenario darzustellen.
Für Elektrofahrzeuge, die unter die 0,25‑%Regelung(2) fallen, wird auch beim Pendlerzuschlag die Bemessungsgrundlage reduziert: Statt des vollständigen Bruttolistenpreises wird ein Viertel des BLP angesetzt. Dadurch ergibt sich ein monatlicher Zuschlag von 0,0075 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.
Das folgende Rechenbeispiel zeigt, wie sich die Anwendung der 0,25‑%‑Regelung(2) im Vergleich zur klassischen 1,0‑%‑Besteuerung auswirken kann. Zur Illustration wurde exemplarisch ein Fahrzeug wie der XPENG G9 herangezogen.
Berechnungsannahmen:
Hinweis: Bei berechtigten Elektrofahrzeugen wird für die Berechnung des Pendlerzuschlags die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch die reduzierte Steuerbemessungsgrundlage kann sich – abhängig vom individuellen Steuerprofil – ein Unterschied beim monatlichen Nettogehalt ergeben. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt unter anderem von Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht sowie den persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen ab.
Unter bestimmten Annahmen ergibt sich rechnerisch folgende beispielhafte Differenz:

| Privatnutzung (1,0% BLP) | 800,00 € |
| Pendlerzuschlag (0,03% × 17km) | 408,00 € |
| Gesamtsteuerbetrag / Monat | 1.208,00 € |

| Privatnutzung (0,25% BLP) | 200,00 € |
| Pendlerzuschlag (0,25% Basis) | 102,00 € |
| Gesamtsteuerbetrag / Monat | 302,00 € |
Mit Blick auf den zunehmenden Einsatz elektrischer Firmenfahrzeuge wurden die steuerlichen und förderrechtlichen Rahmenbedingungen ab 2026 weiter konkretisiert. Ziel ist eine transparente, verbrauchsbasierte Abrechnung sowie eine bessere Planbarkeit für Unternehmen und Mitarbeitende.
Ab dem Jahr 2026 erfolgt die Erstattung von Stromkosten für dienstlich genutzte Elektrofahrzeuge grundsätzlich verbrauchsabhängig. Pauschale Schätzmodelle werden schrittweise durch messbare Verbrauchsdaten ersetzt.
Laut aktuellen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Pauschale kWh‑Abrechnung
Abrechnung nach tatsächlichem Haushaltstarif
Ziel dieser Regelung ist eine nachvollziehbare, verursachungsgerechte Kostenerstattung.
Das Laden eines elektrischen Firmenwagens am Unternehmensstandort bleibt auch weiterhin steuerfrei.
Ein klarer Vorteil für Arbeitgeber und Mitarbeitende.
Stellt der Arbeitgeber eine Ladeeinrichtung zur Verfügung, gilt:
Überlassung (Unternehmenseigentum)
Übereignung an den Arbeitnehmer
Für die korrekte Abrechnung kann der Einsatz eines MID‑konformen Stromzählers erforderlich sein.
Für reine batterieelektrische Fahrzeuge (BEV), angeschafft zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027, sieht § 7 Abs. 2a EStG ein arithmetisch‑degressives Abschreibungsmodell vor.
Durch die Anhebung der Bruttolistenpreis‑Grenze auf 100.000 € fällt der XPENG G9 in zahlreichen Konfigurationen in den Anwendungsbereich der 0,25‑%‑Regelung.
Zusätzliche Faktoren wie Energieverbrauch, Wartungskosten, Kfz‑Steuerbefreiung und Wiederverkaufswert beeinflussen die Total Cost of Ownership (TCO).

Darüber hinaus können Faktoren wie Energieverbrauch, Wartungsaufwand und steuerliche Rahmenbedingungen – darunter die Befreiung von der Kfz‑Steuer für bestimmte Zulassungszeiträume – Einfluss auf die Gesamtbetriebskosten (TCO) nehmen. Der tatsächliche Wiederverkaufswert eines Fahrzeugs ist dabei stets vom jeweiligen Marktumfeld abhängig.
Alle Informationen in diesem Artikel dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung dar. Es wird keine Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Maßgeblich sind ausschließlich die offiziellen Veröffentlichungen der deutschen Finanzbehörden. Für individuelle Fragen wird empfohlen, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Dienstwagenbesteuerung¹: Der Bruttolistenpreis (BLP) dient als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1‑%‑Regelung für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen. Für rein batterieelektrische Fahrzeuge wird der maßgebliche Bruttolistenpreis gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorgaben bei einem BLP bis einschließlich 100.000 Euro auf ein Viertel reduziert. Bei einem Bruttolistenpreis oberhalb dieser Grenze erfolgt eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf die Hälfte.
Diese steuerliche Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 erstmals zur privaten Nutzung überlassen wurden, und ist nach aktuellem Rechtsstand bis zum 31. Dezember 2030 vorgesehen.
Bei Plug‑in‑Hybridfahrzeugen wird der Bruttolistenpreis im Rahmen der pauschalen 1‑%‑Regelung auf die Hälfte reduziert, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere im Hinblick auf CO₂‑Emissionen oder elektrische Mindestreichweite gemäß Elektromobilitätsgesetz (EmoG).
Die reduzierte Bemessungsgrundlage findet Anwendung sowohl bei der pauschalen Versteuerung der Privatnutzung als auch bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen ist, dass das Fahrzeug vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen wird, überwiegend beruflich eingesetzt wird und die jeweils geltenden Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllt.
² Voraussetzung für die 0,25 %-Regel: Der Bruttolistenpreis darf 95.000 € nicht überschreiten (gemäß dem Wachstumschancengesetz).
³ Hinweis Pendlerzuschlag: Für den Pendlerzuschlag bei berechtigten Elektrofahrzeugen wird die Bemessungsgrundlage (BLP) auf ein Viertel reduziert.
⁴ Hinweis zur Sonderabschreibung: Für rein batterieelektrische Firmenfahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2025 und 31.12.2027 neu angeschafft werden, kann unter gesetzlichen Voraussetzungen ein erhöhter Abschreibungsanteil im ersten Jahr angesetzt werden. Die Regelung gilt ausschließlich für betriebliche Fahrzeuge ohne lokale CO₂‑Emissionen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden steuerlichen Vorgaben. Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar.